Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung
[Nr.99110017022000 ]
Urheber
Volltext
Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung darf nur ausgeübt werden, wenn gegenüber der zuständigen Stelle u.a. der Nachweis der Sachkunde für einen Teilbereich der Schädlingsbekämpung nach den "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 523)" erbracht wurde.
Sachkundig ist z.B., wer
- den anerkannten Abschluss "geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in" oder
- die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltenden Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Fachschule.
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die berufliche Umschulung mit anschließender Prüfung zum »geprüften Schädlingsbekämpfer" bzw. zur "geprüften Schädlingsbekämpferin« war bis 2004 möglich. Sei dem 1. August 2004 gibt es die Berufsausbildung zum/ zur Schädlingsbekämpfer/in. Diese dauert 3 Jahre und schließt nach praktischen sowie theoretischen Lehreinheiten mit einer entsprechenden Prüfung an einer Berufsschule ab. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin. Weitere Informationen erteilt auch die Industrie- und Handelskammer (IHK).
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
nicht angegeben
Teaser
Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung darf nur ausgeübt werden, wenn gegenüber
der zuständigen Stelle u.a. der Nachweis der Sachkunde für einen Teilbereich
der Schädling
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben