Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt Zulassung
[Nr.99082009007000 ]
Volltext
Als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt können Sie nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- Nachweis einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß §§ 11, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Wer sich innerhalb dieser 3 Jahre nur für kurze Zeit im deutschen Recht betätigt hat, kann nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 EuRAG nachweist.
Erforderliche Unterlagen
-
Fallliste über die von der Antrag stellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen gemäß § 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu:
- Aktenzeichen
- Gegenstand
- Zeitraum
- Art und Umfang der Tätigkeit
- Sachstand der von der antragstellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Kosten
Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Rechtsanwaltskammer an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- §§ 4 Absatz 1 und 13 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
List-ID 280 (Positivliste; Stand:13.09.2018)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium
Teaser
Um in Deutschland als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt arbeiten zu dürfen, müssen Sie die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer beantragen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Formulare
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben