Einrichtung und Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke: Anzeige
[Nr.99005021000000 ]
Urheber
Volltext
Tierärzte und Tierärztinnen, die eine tierärztliche Hausapotheke betreiben möchten, müssen dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Wenn Sie von pharmazeutischen Unternehmern oder Großhändlern Arzneimittel beziehen möchten, benötigen sie dazu eine Bescheinigung gemäß § 47 Abs. 1a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Tierärztliche Hausapotheken müssen regelmäßig überwacht werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Erforderliche Unterlagen
Für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 47 Abs. 1a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) ist die Einsendung des ausgefüllten Anzeigeformulars notwendig, das auf der Homepage der zuständigen Stelle verfügbar ist, weiterhin ist eine beglaubigte Kopie der tierärztlichen Approbationsurkunde einzureichen.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Die Anzeige des Verbringens gemäß § 73 Abs. 3a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) hat unverzüglich nach der Verschreibung oder Bestellung des Arzneimittels zu erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
nicht angegeben
Teaser
Tierärzte und Tierärztinnen, die eine tierärztliche Hausapotheke betreiben
möchten, müssen dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Wenn Sie von pharmazeutischen Unterneh
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben