Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
[Nr.99082012000000 ]
Volltext
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
-
Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
- Krankheit
- Hohes Alter
- Auslandsfortbildung
- Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat - soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium
Teaser
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die
zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht
nach § 29 Bundesre
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben