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Handwerksrolle - Eintragung von Amts wegen
[Nr.99058007060023 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Handwerkskammer (HWK) berechtigt, Ihren Betrieb von Amts wegen einzutragen. Dabei stützt sich die HWK auf Daten über Gewerbeanmeldungen, die ihr vom Gewerbeamt übermittelt werden.

Vor einer Eintragung von Amts wegen gibt Ihnen die HWK Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn Sie der Meinung sind, kein zulassungspflichtiges Handwerk zu betreiben, sollten Sie sich unbedingt innerhalb der Ihnen gesetzten Frist zum Sachverhalt äußern. Nach Ablauf der Frist kommt ein Widerspruch in Betracht.

Liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht vor, ist die HWK verpflichtet, die Eintragung zu löschen und Ihr Gewerbe gegebenenfalls in das zutreffende Verzeichnis (zulassungsfreie Handwerke, handwerksähnliche Gewerbe) einzutragen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.06.2010
Fachlich freigegeben durch:

nicht angegeben

Teaser

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung

in die Handwerksrolle verpflichtet. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach,

ist die H

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

nicht angegeben

Kosten

nicht angegeben

Frist

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben