Handwerksrolle - Eintragung von Amts wegen
[Nr.99058007060023 ]
Urheber
Volltext
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Handwerkskammer (HWK) berechtigt, Ihren Betrieb von Amts wegen einzutragen. Dabei stützt sich die HWK auf Daten über Gewerbeanmeldungen, die ihr vom Gewerbeamt übermittelt werden.
Vor einer Eintragung von Amts wegen gibt Ihnen die HWK Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn Sie der Meinung sind, kein zulassungspflichtiges Handwerk zu betreiben, sollten Sie sich unbedingt innerhalb der Ihnen gesetzten Frist zum Sachverhalt äußern. Nach Ablauf der Frist kommt ein Widerspruch in Betracht.
Liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht vor, ist die HWK verpflichtet, die Eintragung zu löschen und Ihr Gewerbe gegebenenfalls in das zutreffende Verzeichnis (zulassungsfreie Handwerke, handwerksähnliche Gewerbe) einzutragen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
nicht angegeben
Teaser
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung
in die Handwerksrolle verpflichtet. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach,
ist die H
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Kosten
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben