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Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
[Nr.99027006261001 ]

Volltext

Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das für den Geburtsort zuständige Standesamt.

Voraussetzungen

  • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer liegt in der Regel zwischen 1 Tag und 6 Monaten.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.09.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Teaser

In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes.

Formulare

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Die Geburt des Kindes können Sie schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch anzeigen.

  • Reichen Sie die Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt ein.
  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Gegebenenfalls fordert das Standesamt weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen nach.
  • Das Standesamt verzeichnet die Geburt im Geburtsregister.

Rechtsbehelf

nicht angegeben