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Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters (Direktwahl) am 13. September 2026 und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl einer Bürgermeisterin oder eines
Bürgermeisters (Direktwahl) am 13. September 2026 und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Gemäß §§ 45 b des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. S. 3), und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. S. 3), gebe ich Folgendes bekannt:

Die Amtszeit des derzeit amtierenden Bürgermeisters der Gemeinde Holle endet am 31. Oktober 2026. Gemäß § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist im Wahlgebiet der Gemeinde Holle eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister (Direktwahl) für die Amtszeit vom 01.11.2026 bis zum 31.10.2034 zu wählen.
Der Rat der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 18. September 2025 bestimmt, dass die Direktwahl am Tag der allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen)

Sonntag, 13. September 2026 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr

stattfindet.

1. Wahlgebiet:

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Holle.

2. Wahlberechtigung

Zur Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters sind nach § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und am Wahltag

• mindestens 16 Jahre alt sind und

• seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Holle ihren Wohnsitz haben.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gemäß § 48 Abs. 2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

3. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit regelt § 80 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG. Danach können Personen gewählt werden, die

• am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt sind,
• Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und
• die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten und
• nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

4. Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters

Nach § 80 Abs. 6 NKomVG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Beamtin bzw. Beamter auf Zeit und hauptamtlich tätig.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Gibt es mehrere zugelassene Wahlvorschäge, ist als Bürgermeisterin oder Bürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzungen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Stichwahl mit der verbliebenen Person statt. Wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, findet eine neue Direktwahl statt.

Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderlichen Stimmen, wird eine neue Direktwahl durchgeführt.

5. Stichwahl

Für den Fall, dass eine Stichwahl durchzuführen ist, hat der Rat der Gemeinde Holle als Wahltag ebenfalls in seiner Sitzung am 18. September 2025 bestimmt, dass diese am

Sonntag, 27. September 2026 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr stattfindet.

6. Wahlvorschläge

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Ein Wahlvorschlag kann nach § 45 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Auf einem Einzelwahlvorschlag können Einzelpersonen sich selbst oder eine andere Person für die Wahl vorschlagen. Ein wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist (§ 45 d Abs. 2 NKWG).

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 45 a i. V. mit

§ 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.

7. Erfordernis der Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d. h. die nicht

• am Tag des Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

• am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

müssen ihre Beteiligung an der Wahl vorab dem Niedersächsischen Landeswahlleiter anzeigen, um Wahlvorschläge einreichen zu dürfen.

Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen ihre Beteiligung an der Wahl nicht anzeigen:

• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
• Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
• Die Linke (Die Linke)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 (90. Tag vor der Wahl) dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landeswahlvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

8. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzureichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. und § 45 d NKWG sowie der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen.

Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

• den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
• bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
• bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichung führt, auch diese, und
• die Bezeichnung des Wahlgebietes.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden auf Anforderung kostenfrei von dem Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe bzw. von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein.

9. Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag

Der Wahlvorschlag muss nach § 45 d Abs. 3 NKWG von mindestens 54 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von dem Gemeindewahlleiter zur Verfügung stellt.


Diese Unterschriften sind gemäß § 45 d Abs. 4 NKWG nicht erforderlich bei dem bisherigen Amtsinhaber

• Bürgermeister Falk-Olaf Hoppe

sowie gemäß § 21 Abs. 10 Nrn. 1 bis 4 NKWG bei folgenden Parteien oder Wählergruppen:

• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
• Wählergruppe Grüne Bürgerliste Holle (Grüne BL)
• Wählergemeinschaft Sottrum (WGS)
• Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
• Die Linke (Die Linke)

10. Einreichung der Wahlvorschläge

Ich fordere dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der Gemeinde Holle möglichst frühzeitig einzureichen, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und evt. festgestellte Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Die Wahlvorschläge sind beim

Gemeindewahlleiter der Gemeinde Holle
Am Thie 1
31188 Holle

einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am

Montag, dem 06. Juli 2026, 18.00 Uhr.

Holle, 08.05.2026

Der Gemeindewahlleiter

Sibilis