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11.05.2026

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte am 13. September 2026 und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte
am 13. September 2026 und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), gebe ich folgendes bekannt:

Die laufende Kommunalwahlperiode für den Rat der Gemeinde Holle sowie für die Ortsräte in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium und Sottrum endet am 31. Oktober 2026. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 25. Mai 2025 (Nds. GVBl. Nr. 36) festgelegt, dass die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen (allgemeine Neuwahlen) für die Wahlperiode vom 01. November 2026 bis 31. Oktober 2031 am
13. September 2026 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr stattfinden.

1. Wahl des Rates der Gemeinde Holle

1.1 Zahl der Ratsmitglieder

Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder richtet sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Danach sind für den Rat der Gemeinde Holle 18 Ratsmitglieder zu wählen.

1.2 Wahlgebiet und Wahlbereiche

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Holle. Nach § 7 Abs. 1 NKWG wird die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt. In der Gemeinde Holle ist gemäß § 7 Abs. 2 NKWG ein Wahlbereich gebildet worden.

1.3 Wahlvorschläge

Die Ratsmitglieder werden aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt. Der Wahlvorschlag gilt für den gesamten Wahlbereich.

Ein Wahlvorschlag kann nach § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) und von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf nach § 21 Abs. 4 NKWG mehrere, höchstens 23 Bewerberinnen und Bewerber, enthalten.

Der Wahlvorschlag einer wahlberechtigten Einzelperson darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten. Dabei können Personen sich nicht nur selbst auf einem Einzelwahlvorschlag zur Wahl stellen, sondern es ist auch möglich, dass sie eine andere Person für die Wahl vorschlagen.

In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist (§ 21 Abs. 7 NKWG).

2. Wahl der Ortsräte

2.1 Ortschaften, Anzahl der Ortsratsmitglieder, Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber,
Wahlgebiet/Wahlbereich


Ortsrat

in der Ortschaft: Zahl der Ortsratsmitglieder / Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber


Derneburg: 5 / 10
Grasdorf: 7 / 12
Hackenstedt: 5 / 10
Heersum: 5 / 10
Holle: 9 / 14
Sillium: 7 / 12
Sottrum: 7 / 12

Jede Ortschaft bildet einen Wahlbereich.

2.2 Wahlvorschläge

Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 dieser Bekanntmachung verwiesen.

3. Wahlberechtigung

Zur Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte sind nach § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und am Wahltag

• mindestens 16 Jahre alt sind und
• seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Holle (für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle) oder
in der jeweiligen Ortschaft (für die Ortsratswahl) ihren Wohnsitz haben.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gemäß § 48 Abs. 2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

4. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit regelt § 49 Abs. 1 NKomVG. Danach sind zu Mitgliedern des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte Personen wählbar, die

• am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
• seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde Holle (für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle) oder in der jeweiligen Ortschaft (für die Ortsratswahlen) ihren Wohnsitz haben und
• Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und
• nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

5. Wahl der Mitglieder des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte

Die Mitglieder des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen für jede dieser Wahlen.

6. Erfordernis der Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d. h. die nicht
• am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
• am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an den kommunalen allgemeinen Neuwahlen angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft vom Landeswahlausschuss festgestellt wird.

Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen ihre Beteiligung an der Wahl nicht anzeigen:

• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
• Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
• Die Linke (Die Linke)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 (90. Tag vor der Wahl) dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

7. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzreichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen.

Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

• den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum,
den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers,
• bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine
Kurzbezeichnung führt, auch diese,
• bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine
Kurzbezeichung führt, auch diese, und
• die Bezeichnung des Wahlgebietes und des Wahlbereiches.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden auf Anforderung kostenfrei von dem Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellt. Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe bzw. von der
wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

Auf dem Wahlvorschlag sollen nach § 21 Abs. 11 NKWG zwei Vertrauenspersonen benannt werden.
Fehlt diese Angabe, gelten die Unterzeichnenden nach § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG als Vertrauenspersonen.

8. Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag

Jeder Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG für

die Wahl des Rates der Gemeinde Holle von mindestens 20,
die Ortsratswahl Holle von mindestens 20,
die übrigen Ortsratswahlen von mindestens 10

Wahlberechtigten des Wahlbereichs unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 4 NKWO persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Unterzeichnet jemand mehr als einen Wahlvorschlag, sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Wahlrechtsbestätigung eingehen, ungültig. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von dem Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellt.

Bereits bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften ist gemäß
§ 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NKWO durch die Parteien und Wählergruppen die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 NKWG zu bestätigen.

Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 Nrn. 1 bis 4 NKWG bei folgenden Parteien oder Wählergruppen nicht erforderlich:

• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
• Wählergruppe Grüne Bürgerliste Holle (Grüne BL)
• Wählergemeinschaft Sottrum (WGS)
• Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
• DIE Linke (Die Linke)

Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG müssen Wahlvorschläge der vorgenannten

- Parteien von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan
- Wählergruppen von drei Wahlberechtigten der Wählergruppen

unterzeichnet sein.

9. Einreichung der Wahlvorschläge

Ich fordere dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium und Sottrum möglichst frühzeitig einzureichen, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und evt. festgestellte Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Die Wahlvorschläge sind beim

Gemeindewahlleiter der Gemeinde Holle
Am Thie 1
31188 Holle

einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am

Montag, dem 20. Juli 2026, 18.00 Uhr.


Holle, 16.03.2026


Der Gemeindewahlleiter


Sibilis