Ergänzungspflegschaft als Pflegeeltern beantragen
[Nr.99126016088001 ]
Volltext
Manchmal können die Eltern oder der Vormund eines Kindes bestimmte Entscheidungen nicht treffen. Zum Beispiel weil sie verhindert sind oder weil das Gesetz es ihnen nicht erlaubt. In solchen Fällen kann das Gericht eine andere Person einsetzen, welche diese Aufgaben übernimmt. Diese Person nennt man Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger.
Eine Ergänzungspflegerin beziehungsweise ein Ergänzungspfleger übernimmt nur bestimmte Aufgaben für das Kind, nicht alles. Zum Beispiel kann er oder sie sich kümmern um:
- wichtige Entscheidungen zur Gesundheit des Kindes,
- das Vermögen des Kindes,
- den Aufenthaltsort (wo das Kind lebt),
- die Vertretung des Kindes in einem Strafverfahren,
- allgemeine Fragen der Personensorge
- die Bestimmung des Umgangs.
Wenn Sie ein Pflegekind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie als Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger für dieses Kind eingesetzt werden.
Teaser
Wenn Sie als Pflegeeltern ein Kind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie zum Ergänzungspfleger beziehungsweise zur Ergänzungspflegerin bestellt werden.
Ansprechpunkt
Das örtliche Jugendamt kann nähere Auskünfte erteilen.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist nicht vorgesehen.
Anregungen in dieser Hinsicht können an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden.
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt kann nähere Auskünfte erteilen.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist nicht vorgesehen.
Anregungen in dieser Hinsicht können an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden.
Voraussetzungen
- Das betroffene Kind steht unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft.
-
Die Eltern oder der Vormund sind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten verhindert. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
- sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
- eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
- in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.
Oder:
- Ihr Pflegekind ist in Ihrer Pflegefamilie integriert und wird auf Dauer dort verbleiben können.
- Sie sind nach Ihren persönlichen Verhältnissen, Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Ergänzungspflegschaft geeignet.
- Sie sind volljährig und geschäftsfähig.
Formulare
Erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wenn Sie sich in dem Verfahren durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten oder beraten lassen, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Gegebenenfalls können Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Verfahrensablauf
- Sie reichen einen Antrag auf Bestellung einer Ergänzungspflegschaft ein oder schlagen vor, dass Sie die Ergänzungspflegschaft übernehmen können.
- Wenn Sie selbst die Ergänzungspflegschaft übernehmen möchten, sollen Sie das vorab mit dem zuständigen Jugendamt besprechen. Es ist einfacher, wenn das Jugendamt dem Gericht bereits eine befürwortende Anregung übermittelt. Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
- Das Gericht prüft, ob tatsächlich Bedarf für eine Ergänzungspflegschaft besteht.
- Gegebenenfalls hört das Gericht beteiligte Stellen zu dem Sachverhalt an.
- Das Gericht wählt eine geeignete Person als Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger aus.
- Das Gericht erlässt einen Beschluss, in dem die Aufgabenbereiche der Ergänzungspflegschaft klar festgelegt sind.
- Oft muss die Ergänzungspflegerin beziehungsweise der Ergänzungspfleger dem Gericht im Nachgang regelmäßig Bericht über ihre/seine Tätigkeit erstatten.
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.
Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium