Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz
[Nr.99050043006000 ]
Volltext
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach § 4 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Teaser
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
Mit der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.
Erforderliche Unterlagen
Mit der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 27.1.1. - je nach Zeitaufwand.
Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 5.000 Euro an.
Frist
Die Genehmigung des Netzbetriebs ist vor der Aufnahme einzuholen. § 4 Abs. 1 S. 2 EnWG sieht eine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen vor. Der Antrag ist dementsprechend rechtzeitig zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
Urheber
List-ID 081 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Onlinedienste
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag stellen, der Angaben zu folgenden Punkten enthält:
- Gebiet des Energieversorgungsnetzes
- Handelt es sich um ein Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz?
- Handelt es sich um ein Fernleitungs- oder Gasverteilernetz?
- Handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern?
- Anzahl der Hausanschlüsse
- Anzahl der Anschlüsse an Erzeugungsanlagen
- Ein- und Ausspeisepunkte
- Vorsorge zur Beschaffung von Regelenergie und von Energie für Ausgleichsleistungen
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Die Entscheidung erhalten Sie schriftlich.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Formulare
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben