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Gemeinde

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Unternehmen steuerlich abmelden
[Nr.99102018120000 ]

Volltext

Wenn Sie eine

  • gewerbliche Tätigkeit,
  • selbständige (freiberufliche) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

vorläufig oder endgültig einstellen bzw. verlegen, dann benötigt Ihr Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt, wenn

  • Sie Ihre Beteiligung an einer Personengesellschaft beenden,
  • eine Körperschaft (z.B. GmbH) aufgelöst wird oder
  • ein Verein oder eine Vereinigung/Vermögensmasse (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaft) aufgelöst wird.

Wenn eine Körperschaft, eine Vereinigung oder eine Vermögensmasse aufgelöst wird, bedeutet »umgehend«: innerhalb   eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes Ihrer Tätigkeit zu beachten.

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie brauchen diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.

Teaser

Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einstellen oder verlegen, müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt informieren.

Verfahrensablauf

Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt mitteilen.

Ansprechpunkt

 An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde. An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde. An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde.

Voraussetzungen

  • die endgültige Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
  • die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt (formlos oder via ELSTER)
  • für Gewerbetreibende zusätzlich die Abmeldung beim Gewerbeamt.

Erforderliche Unterlagen

mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Regelmäßig innerhalb eines Monats Information des Finanzamtes

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formulare: keine (ggf. Fragebogen bei der Einstellung eines Betriebs oder Teilbetriebs, wird bei Bedarf vom Finanzamt angefordert)
  • Onlineverfahren möglich: ja über Mein ELSTER (sonstige Nachricht an das Finanzamt)
  • Schriftform erforderlich: ja (wenn nicht online)
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.06.2022
Fachlich freigegeben durch:

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Finanzämtern. 

Onlinedienste

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen des Finanzamts (z.B. Versagung der steuerlichen Abmeldung) ist der Einspruch das richtige Mittel, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder elektronisch eingelegt werden muss.

nicht angegeben