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17.05.2022

Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65

Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 und örtliche Bauvorschrift »Unter den Gärten « und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 und örtliche Bauvorschrift »Unter den Gärten III« als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 11.02.2021 die Aufstel­lung des o. g. Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Planungsanlass und -ziel

Im westlichen unbebauten Bereich des Grundstücks „Wohldenbergstraße 8“ (Flurstück 67/5) ist ein Hinterlieger-Wohnhaus geplant. Die Zufahrt soll von der Straße „Hinter den Gärten“ über das westlich angrenzende Flurstück 67/4 erfolgen. Der westliche Randbereich des geplanten Hinterlieger-Grundstücks und die Zufahrt befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31 und örtliche Bauvorschrift „Unter den Gärten“. Der östliche Restbereich des Grundstücks liegt im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils Sillium gemäß § 34 BauGB, der durch dörfliche Mischnutzung geprägt ist.

Auf dem westlich angrenzenden Flurstück 67/4 ist am Nordrand des Grundstücks „Hinter den Gärten“ 2 (Flur­stücke 68/5, 68/4 und 68/7) im Rahmen der Umstellung der Heizung des Wohnhauses auf eine Pelletheizung außerdem eine Garage mit einer Photovoltaik-Dachanlage geplant. Diese Maßnahmen betreffen den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 31 und örtliche Bauvorschrift „Unter den Gärten“, der hier Allgemeines Wohngebiet (WA) und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen etc. festsetzt.

Planverfahren

Die planungsrechtliche Voraussetzung für beide Bauvorhaben soll mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 und örtliche Bauvorschrift „Unter den Gärten“ und mit der Aufstellung des größeren neuen Bebauungsplans Nr. 65 und örtliche Bauvorschrift „Unter den Gärten III“ geschaffen werden.

Da mit der Planung eine Nachverdichtung des Innenbereichs von Sillium erreicht werden soll, wird der Bebauungsplan nach § 13 a als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.

Das Bebauungsplanverfahren gem. § 13 a BauGB wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt.

Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 abgesehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden vom 25. Mai 2022 bis 24. Juni 2022 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Die Planunterlagen können außerdem auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden (www.holle.de).

Äußerungen zur Planung können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die genannte Auslegungsstelle für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Holle, den 17.05.2022