Stichwahl zur Wahl des Landrates im Landkreis Hildesheim Am 27.09.2026
Die Stichwahl zur Wahl des Landrates im Landkreis Hildesheim findet am Sonntag, dem 27. September 2026 von 8.00 bis 18.00 Uhr, statt.
1. Die Stichwahl zur Wahl des Landrates im Landkreis Hildesheim findet am Sonntag, dem 27. September 2026 von 8.00 bis 18.00 Uhr, statt. Nach Beschluss des Wahlausschusses des Landkreises Hildesheim vom 16. September 2026 nehmen an der Stichwahl teil:
SPD / Lynack, Bernd
CDU / Gedeon, Christopher
2. Die Gemeinde Holle ist wie am 13. September 2026 in 10 allgemeine Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt.
In einigen Wahlbezirken sind die Wahlräume nur über Stufen bzw. eine Treppe zu erreichen. Gehbehinderte Personen dieser Wahlbezirke werden daher besonders auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten einen Hinweis in Form eines Symbols, ob der jeweilige Wahlraum mit dem Rollstuhl erreicht werden kann (teilweise rollstuhlgerecht, Hilfsperson erforderlich).
3. Die Wahlberechtigten erhalten für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung. Es gilt die Wahlbenachrichtigung der Wahl vom 13. September 2026.
Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden - das sind Personen, die zwischen dem 14. und 27. September 2026 das 16. Lebensjahr vollenden oder Personen, die sich zwischen dem 14. und 27. Juni 2026 in Holle mit Hauptwohnung aus dem Bereich des Landkreises Hildesheim angemeldet haben - können an der Wahl teilnehmen. Sie werden gesondert benachrichtigt.
4. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
5. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel.
Der Stimmzettel enthält die Bewerber in der Reihenfolge der Wahl vom 13. September 2026, die an der Stichwahl teilnehmen, unter Angabe der vorgeschlagenen Partei.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die wählende Person gibt die Stimme ab, indem sie durch ein in den entsprechenden Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig.
Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes unbeobachtet gekennzeichnet werden. Er wird dann in die bereitstehende Wahlurne gesteckt.
6. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
7. Wahlberechtigte, die schon zur Hauptwahl auch für die Stichwahl einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten die Unterlagen ohne weitere Anforderung zugesandt. Ansonsten können Briefwahlunterlagen wie zur Hauptwahl (siehe Wahlbenachrichtigung) beantragt werden.
Wählerinnen und Wähler, die einen von der Gemeinde Holle ausgestellten Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl oder bei Vorlage des Wahlscheines in jedem beliebigen Wahlbezirk im Landkreis Hildesheim teilnehmen. Sie erhalten mit dem Wahlschein den amtlichen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief muss mit dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Holle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Brief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters im Rathaus der Gemeinde Holle, Am Thie 1, abgegeben werden.
8. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
9. Die Briefwahlvorstände für den Wahlbereich der Ortschaft Holle treten am 27.09.2026 um 16:30 Uhr im Rathaus der Gemeinde Holle (Briefwahlvorstand 1 und 2), Am Thie 1, 31188 Holle, sowie im Feuerwehrhaus Holle, Bertholdstraße 16 A, 31188 Holle (Briefwahlvorstand 3), zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für den Wahlbereich der Ortschaft Holle zusammen. Der Zugang zu den Briefwahlvorständen 2 und 3 ist nicht barrierefrei.
10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.