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28.08.2023

Planfeststellungsverfahren für den Neubau des Radweges an der L 493

Anhörungsverfahren

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbauund Verkehr - Geschäftsbereich Hannover -, Dorfstraße 17 - 19, Hannover hat gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren beantragt. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemarkung Holle beansprucht. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen in der Zeit vom

30. August 2023 bis einschließlich 13. September 2023

bei der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 27.09.2023, bei der Gemeinde Holle oder beim Landkreis Hildesheim, Straßenverkehrsamt, Marie-Wagenknecht-Straße 3, 31134 Hildesheim (Anhörungsbehörde) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG Satz 3).
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist eine natürliche Person als Vertreter mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift zu bezeichnen. Gleichförmige Eingaben, die dem nicht entsprechen, bleiben gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt.
  2. Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
  3. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies gilt auch für die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen. Die Vertretung im Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
  4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
  5. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  6. Über Entschädigungsansprüche wird nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem niedersächsischen Enteignungsgesetz entschieden.
  7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie die übrigen Betroffenen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  8. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.