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07.11.2023

Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan

Im Flurbereinigungsverfahren Nettetal, Landkreis Hildesheim 152 wird die Ausführung des Flurbereinigungsplans mit Wirkung vom 13.11.2023, 0.00 Uhr angeordnet (gem. § 61 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794))

  • Mit diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 3 vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).
  • Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG). Die durch den Flurbereinigungsplan neu begründeten Rechte entstehen mit dem oben genannten Stichtag.
  • Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, ist bereits durch die vorläufige Besitzeinweisung in Verbindung mit den dazu ergangenen Überleitungsbestimmungen zum 15.09.2013 und in Teilen letztmalig zum 01.10.2018 geregelt worden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 66 Abs. 3 FlurbG). Die Überleitungsbestimmungen hingegen bleiben, soweit sie inhaltlich noch Gültigkeit besitzen, in Kraft.
  • Wird der ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den o.a. in dieser Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).
  • Anträge auf Ausgleich des Wertunterschiedes bei Pachtverhältnissen (§ 70 Abs. 1 FlurbG) und Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 70 Abs. 2 FlurbG) sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde - Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser - zu stellen (§ 71 Satz 3 FlurbG)

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Hiermit wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Um den weiteren Grundstücksverkehr und Grundstücksbelastungen nicht zu erschweren und dem Beschleunigungsgebot der Flurbereinigung zu entsprechen, ist es erforderlich, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplanes, insbesondere die Veranlassung der Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches, sofort vollzogen wird. Demnach hat ein gegen diese Ausführungsanordnung eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Die Anordnung mit Begründung und die aktuelle Gebietskarte können auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser eingesehen werden: www.arl-lw.niedersachsen.de/bekanntmachungen/

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - Flurbereinigungsgericht -, Uelzener Str. 40, 21335 Lüneburg, auf Antrag ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein entsprechender Antrag ist bei dem genannten Gericht zu stellen.

Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim