A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Geltendmachung eines Anspruchs auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrenntlebenden Partnern
[Nr.99046044221000 ]

Volltext

Text überspringen

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.

Teaser

Text überspringen

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.

Verfahrensablauf

Text überspringen

Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - zu stellen.

Zuständige Stelle

Text überspringen

Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

Voraussetzungen

Text überspringen

Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn

Erforderliche Unterlagen

Text überspringen

Kosten

Text überspringen

Frist

Text überspringen

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

Rechtsgrundlage(n)

Text überspringen

Formulare

Text überspringen

Keine

Rechtsbehelf

Text überspringen

Urheber

Text überspringen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Text überspringen
Fachlich freigegeben am: 02.10.2020
Fachlich freigegeben durch:

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen

Ansprechpunkt

Text überspringen

Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

Hinweise (Besonderheiten)

Text überspringen

nicht angegeben