A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Nachlasspflegschaft beantragen
[Nr.99046014088000 ]

Volltext

Text überspringen

Wenn Ihnen jemand Geld oder eine Leistung schuldet, ist das Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner. Wenn die Person verstirbt, werden die Schulden vererbt. Die Erbin oder der Erbe beziehungsweise die Erben sind jetzt Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie eine Wohnung vermieten und die Mietzahlungen nach dem Tod der Mieterin oder des Mieters ausbleiben, obwohl die Wohnung nicht geräumt ist.

Wenn Sie Ihre Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen wollen und die Erbinnen und Erben unbekannt sind, können Sie eine Nachlasspflegschaft beantragen. Die sorgt dafür, dass das Erbe gesichert wird. Somit können Sie gegenüber der Nachlasspflegschaft das Mietverhältnis kündigen und in weiteren Schritten die Räumung der Wohnung erreichen.

Das Erbe wird so lange verwaltet, bis die Erbschaft angenommen wurde. Das gilt auch, wenn keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder das Erbe ausgeschlagen wird. In diesen Fällen geht das Erbe auf den Staat über. Dieser begleicht dann die Schulden bis zur Höhe des Erbschaftswerts aus dem Erbe.

Teaser

Text überspringen

Wenn Ihnen jemand Geld schuldet und diese Person verstirbt, können Sie eine Nachlasspflegschaft über das Erbe beantragen, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht oder die Person der Erbin oder des Erben unbekannt ist.

Verfahrensablauf

Text überspringen

Voraussetzungen

Text überspringen

Erforderliche Unterlagen

Text überspringen

Kosten

Text überspringen

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist für Sie, die Gläubigerin oder den Gläubiger, kostenfrei. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erbin oder der Erbe.

Frist

Text überspringen

Sie sollten Ihren Antrag zeitnah nach dem Tod Ihrer Schuldnerin oder Ihres Schuldners stellen.

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

Die Bearbeitungsdauer des Antrags richtet sich nach dem Einzelfall.

Rechtsgrundlage(n)

Text überspringen

Hinweise (Besonderheiten)

Text überspringen

Die Nachlasspflegschaft endet mit Annahme des Erbes und grenzt sich damit von der Nachlassverwaltung ab.

Urheber

Text überspringen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Text überspringen
Fachlich freigegeben am: 30.09.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

Ansprechpunkt

Text überspringen

nicht angegeben

Formulare

Text überspringen

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Text überspringen

nicht angegeben