A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Medizinische Vorsorge für krankenversicherte Mütter und Väter
[Nr.99134026017000 ]

Volltext

Text überspringen

Als Maßnahmen zur Vorsorge von Krankheiten bieten Krankenkassen Kuraufenthalte an. Hierzu zählen

Kinder können entweder zur eigenen Behandlung oder auch (in der Regel bis zum Alter von 12 Jahren) als Begleitperson mitfahren.

In der Regel suchen die Krankenkassen eine geeignete Kurklinik aus, berücksichtigen dabei aber individuelle Wünsche.

Eine Kur dauert drei Wochen. Für diese Zeit müssen Sie keinen Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Bewilligung gilt wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Teaser

Text überspringen

Krankenkassen bieten Leistungen zur Prävention von Krankheiten für Mütter und Väter an.

Verfahrensablauf

Text überspringen

Sie stimmen sich mit Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin ab und füllen gemeinsam das Antragsformular der Krankenkasse aus. Dieses wird zur Genehmigung bei der Krankenkasse eingereicht.

Zuständige Stelle

Text überspringen

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Voraussetzungen

Text überspringen

Für Mütter und Väter:

Für die Mitnahme von Kindern:

Das Kind/die Kinder sind noch zu klein, um sie vom Elternteil zu trennen.

Erforderliche Unterlagen

Text überspringen

Die erforderlichen Unterlagen erstellt der/die behandelnde Arzt/Ärztin.

Kosten

Text überspringen

Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag. 

Rechtsgrundlage(n)

Text überspringen

Urheber

Text überspringen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Text überspringen
Fachlich freigegeben am: 24.07.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Ansprechpunkt

Text überspringen

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Formulare

Text überspringen

nicht angegeben

Frist

Text überspringen

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

Text überspringen

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Text überspringen

nicht angegeben