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Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung
[Nr.99134001010001 ]

Volltext

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Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

Zum Beispiel:

Teaser

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Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

Verfahrensablauf

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Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Voraussetzungen

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Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

Rechtsgrundlage(n)

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Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 23.07.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Formulare

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Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Frist

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Bearbeitungsdauer

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Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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