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Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; ausländische Berufsqualifikation anerkennen
[Nr.99150003037005 ]

Urheber

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Volltext

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Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, die Sie zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.

Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen. 

Teaser

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Sie haben Ihre Ausbildung zur Rechtsanwältin/zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

Verfahrensablauf

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Der Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation kann bei jedem für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsamt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig.

Gemeinsame Juristische Prüfungsämter sind in Berlin, Düsseldorf und Stuttgart.

Ansprechpunkt

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Voraussetzungen

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Eine Eignungsprüfung ist erforderlich, wenn sich Ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Frist

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Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.

Bearbeitungsdauer

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Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen.

Sind Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen, müssen Sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu begründen (§ 24 Absatz 2 EuRAG).

Sind Sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, müssen Sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe begründen (§ 24 Absatz 3 EuRAG).

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 04.08.2022
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Onlinedienste

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Zuständige Stelle

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nicht angegeben

Formulare

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nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

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nicht angegeben