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Hauptarbeitgeber zuordnen
[Nr.99102036011011 ]

Volltext

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Beginnen Sie zusätzlich zu einem bereits bestehenden ein weiteres Arbeitsverhältnis, müssen Sie entscheiden, welches davon zukünftig Ihr erstes Arbeitsverhältnis sein soll.

Der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis wird nach der familiengerechten Steuerklasse besteuert (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge), alle Löhne aus weiteren Arbeitsverhältnissen nach der Steuerklasse VI (hier ist der Lohnsteuerabzug höher).

Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI wird in der Regel dem Arbeitsverhältnis zugeordnet, aus dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn erhalten.

Teaser

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Wenn Sie nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, können Sie selbst festlegen, welcher Arbeitgeber die familiengerechten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen soll.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer neuen Arbeitgeberin/Ihrem neuen Arbeitgeber.

Voraussetzungen

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Mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Es fallen keine Gebühren an.

Frist

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keine

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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keine (lediglich formlose Mitteilung an die Arbeitgeber)

Hinweise (Besonderheiten)

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keine

Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 02.03.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Finanzministerium/ Landesamt für Steuer Niedersachsen

Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer neuen Arbeitgeberin/Ihrem neuen Arbeitgeber.

Verfahrensablauf

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Wenn Sie mehrere Arbeitgeber nebeneinander haben (Nebenbeschäftigung), müssen Sie dem Nebenarbeitgeber per formloser Mitteilung Ihre Steuer-ID und das Geburtsdatum mitteilen, und ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis (Nebenbeschäftigung) handelt. 

Bitte teilen Sie Ihre Entscheidung Ihrem Arbeitgeber (formlos) mit. Die Änderung wird anschließend Ihr Arbeitgeber veranlassen.

Rechtsbehelf

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Bei mehreren Arbeitgebern wird für das Hauptarbeitsverhältnis die Steuerklasse I-V und für Nebenjobs automatisch Steuerklasse VI genutzt. Arbeitnehmer können festlegen, welcher Arbeitgeber Haupt- (StKl I-V) oder Nebenarbeitgeber (StKl VI) ist. Änderungen erfolgen über das Finanzamt. 

Gegen die Festsetzung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt kann Einspruch eingelegt werden, wenn diese fehlerhaft sind.

Nicht angegeben

Onlinedienste

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Bearbeitungsdauer

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Nicht angegeben