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Trinkwasseruntersuchungsstellen Zulassung
[Nr.99003026058003 ]

Volltext

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Die nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchungen einschließlich der Probennahme dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen worden sind.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.2.5.1   -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 35,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.



Frist

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Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

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Rechtsgrundlage(n)

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Hinweise (Besonderheiten)

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Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 12.07.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Onlinedienste

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Teaser

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Die nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vorgeschriebenen

Trinkwasseruntersuchungen einschließlich der Probennahme dürfen nur von Laboren

durchgeführt werden,

Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

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Formulare

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nicht angegeben

Verfahrensablauf

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nicht angegeben

Rechtsbehelf

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nicht angegeben