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Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenkraftverkehr mit Omnibussen: Ausstellung
[Nr.99084006001000 ]

Urheber

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Volltext

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Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

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Soll eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person eingesetzt bzw. bestimmt werden, sind folgende Unterlagen zusätzlich beizubringen:

Kosten

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Frist

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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 11.12.2012
Fachlich freigegeben durch:

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Teaser

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Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde.

Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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