A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis
[Nr.99110009104001 ]

Urheber

Text überspringen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Text überspringen

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen :

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Verfahrensablauf

Text überspringen

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

Ansprechpunkt

Text überspringen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Voraussetzungen

Text überspringen

Erforderliche Unterlagen

Text überspringen

Kosten

Text überspringen

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Text überspringen

Hinweise (Besonderheiten)

Text überspringen

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

Fachliche Freigabe

Text überspringen
Fachlich freigegeben am: 17.08.2007
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Teaser

Text überspringen

Für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt, ebenso für die Nutzung eines gefährlichen Hundes für die Zucht.

Zuständige Stelle

Text überspringen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Formulare

Text überspringen

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Text überspringen

nicht angegeben