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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung
[Nr.99108014042000 ]

Urheber

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Volltext

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Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen, sowie Zeichen von Verkehrsposten. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").

Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch die zuständige Stelle.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Die Zuständigkeit ist in der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) festgelegt.

Erforderliche Unterlagen

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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

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Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Ein Antrag kann formlos eingereicht werden. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten.

Hinweise (Besonderheiten)

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Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge sind die zuständigen Stellen dankbar.

Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den Trägern der Straßenbaulast.

die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau- und Verkehrsverwaltung für

Die kreisangehörigen Kommunen sind Träger der Straßenbaulast für die Straßen auf ihrem Gebiet.

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 14.03.2011
Fachlich freigegeben durch:

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Teaser

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Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der

Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom

Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu

Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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Rechtsbehelf

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