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Dokumente und Kopien: Beglaubigung
[Nr.99014005035000 ]

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In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.

Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

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Es müssen keine Fristen beachtet werden

Rechtsgrundlage(n)

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Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 03.07.2013
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

Teaser

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In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente

oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen

zu lassen.

Voraussetzungen

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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nicht angegeben