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Hausschlachtung anmelden
[Nr.99110035058000 ]

Urheber

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Volltext

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Hausschlachtung ist eine Schlachtung eines eigenen Tieres außerhalb von zugelassenen Schlachtstätten, wobei das Fleisch und die daraus hergestellten Produkte ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden dürfen.

Dies bedeutet auch, dass dieses Fleisch weder an Bekannte noch an Verwandte, die nicht im eigenen Haushalt leben, abgegeben werden darf. Hierbei ist es unerheblich, ob die Abgabe unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt.

Sofern eine Abgabe an Dritte geplant ist, so muss die Schlachtung in einem EU-zugelassenen Schlachtbetrieb durchgeführt werden.

Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit Ihrer Arbeit.

Der amtlichen (Schlachttier- und) Fleischuntersuchung (ggf. inkl. Trichinenuntersuchung) bei Hausschlachtungen unterliegen

sofern Ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. 

Verfahrensablauf

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  1. Sie melden die Schlachtung der vorgesehenen Tiere/des vorgesehenen Tieres mit geplantem Schlachtdatum und Uhrzeit sowie Ort der Hausschlachtung zur Untersuchung an. Insofern das Tier/die Tiere keine Anzeichen von gestörtem Allgemeinbefinden zeigt/zeigen, kann geschlachtet werden. Achten Sie bitte darauf, dass das Tier gesund, fit und vital ist. Liegen Anzeichen für ein gestörtes Allgemeinbefinden vor, muss der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung eine amtliche Schlachttieruntersuchung durchführen und das Tier zur Schlachtung freigeben.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis und Fähigkeiten (Sachkunde Betäuben und Töten im Rahmen der Schlachtung) die Hausschlachtung durchführen oder durch einen Dienstleister (mit Sachkundenachweis gemäß Tierschutzschlacht-Verordnung) durchführen lassen. Vergewissern Sie sich in diesem Falle bitte, dass ein gültiger Sachkundenachweis für die entsprechende Tierart vorhanden ist
  3. Nach der Schlachtung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung freigegeben werden.
  6. Nebenprodukte der Schlachtung (Schlachtabfälle), insbesondere bei Rindern, Schafen und Ziegen das spezifische Risikomaterial, sind ordnungsgemäß über die entsprechenden zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu entsorgen. 

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

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Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:

Kosten

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Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

Frist

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Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Rechtsgrundlage(n)

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 03.12.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

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Hausschlachtung ist eine Schlachtung eines eigenen Tieres außerhalb von

zugelassenen Schlachtstätten, wobei das Fleisch und die daraus hergestellten

Produkte ausschließ

Zuständige Stelle

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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