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Personenbezogene Daten: Beratung
[Nr.99144001000000 ]

Urheber

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Volltext

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Der Datenschutz bewahrt vor dem Missbrauch persönlicher Daten durch Dritte.

Der technische Fortschritt ermöglicht eine immer schnellere und umfangreichere Erfassung persönlicher Daten. Sowohl Behörden als auch die Privatwirtschaft verarbeiten zahlreiche Informationen über Antragssteller bzw. ihre Kunden. Namens-, Adress- und Geburtsdaten werden ebenso gespeichert wie Informationen z. B. zum Kaufverhalten oder über Einkommensverhältnisse. Für Bürgerin oder Bürger wird es immer schwerer zu überblicken, wer Daten speichert, um welche Informationen es sich dabei handelt und vor allem, ob diese Datenverarbeitung auch erlaubt ist.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD).

Im öffentlichen Bereich wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegenüber dem Staat und bietet Schutz vor unzulässiger und vor allem übermäßiger Datenspeicherung durch staatliche Stellen. Dieser Schutz wird vor allem durch den Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen, das Erforderlichkeitsprinzip sowie durch Zweckbindungsregelungen und die unabhängige Kontrolltätigkeit der LfD gewährleistet.

In Niedersachsen wacht daneben, wie in allen anderen Bundesländern, eine Aufsichtsbehörde auch über die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich . Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz gegenüber privaten Stellen mit Sitz in Niedersachsen ist ebenfalls die LfD.

Erforderliche Unterlagen

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Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

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Es fallen keine Gebühren an.

Frist

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Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

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Hinweise (Besonderheiten)

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Weitere Informationen:

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 08.01.2015
Fachlich freigegeben durch:

nicht angegeben

Teaser

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Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verwendung seiner personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.

Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD).

Im öffentlichen Bereich wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegenüber dem Staat und bietet Schutz vor unzulässiger und vor allem übermäßiger Datenspeicherung durch staatliche Stellen. Dieser Schutz wird vor allem durch den Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen, das Erforderlichkeitsprinzip sowie durch Zweckbindungsregelungen und die unabhängige Kontrolltätigkeit der LfD gewährleistet.

In Niedersachsen wacht daneben, wie in allen anderen Bundesländern, eine Aufsichtsbehörde auch über die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich . Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz gegenüber privaten Stellen mit Sitz in Niedersachsen ist ebenfalls die LfD.

Rechtsbehelf

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Voraussetzungen

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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nicht angegeben