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Registrierung als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin beantragen
[Nr.99602009019000 ]

Urheber

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Volltext

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Möchten Sie als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer tätig werden? Dann müssen Sie die Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde beantragen. Diese ist notwendig, um vom Betreuungsgericht als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer bestellt zu werden und um einen Anspruch auf Vergütung zu erwerben. Die Registrierung gilt bundesweit.

Als Berufsbetreuerin und Berufsbetreuer stehen Sie erwachsenen Menschen zur Seite, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre (rechtlichen, finanziellen und /oder gesundheitlichen )Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können. Gründe für die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung können können beispielsweise psychische Erkrankungen und Sucht-Erkrankungen oder geistige, körperliche und altersbedingte Einschränkungen sein.

Als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer handeln Sie unterstützend bzw. vertretend  im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises unter Berücksichtigung der Wünsche für die betroffene Person.

Teaser

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Wenn Sie als Berufsbetreuende von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden möchten, müssen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin registrieren.

Verfahrensablauf

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Die Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag:
 

Ansprechpunkt

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Zuständig ist die jeweilige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte,

Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. (§ 2 Abs. 4 BtOG)

Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

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Frist

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Es gibt keine Frist. 

Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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Klage

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 08.05.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium (MJ)

Kosten

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Bearbeitungsdauer

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Hinweise (Besonderheiten)

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Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die zum 01.01.2023 weniger als drei Jahre lang beruflich tätig sind, müssen ihre Sachkunde bis spätestens zum 30.06.2025 nachweisen. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die Registrierung widerrufen.

Zuständige Stelle

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Formulare

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nicht angegeben