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Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
[Nr.99078001012000 ]

Urheber

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Volltext

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Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.

Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr

Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.

Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich

Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.

Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.

Teaser

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Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.

Verfahrensablauf

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Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehungsweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.

Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.

Ansprechpunkt

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Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen),

Zuständige Bezirksstelle (Team Pflanze)

Erforderliche Unterlagen

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Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:

Bearbeitungsdauer

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Sofern Laboruntersuchungen notwendig sind, kann das PGZ erst nach Abschluss der Laboruntersuchungen bzw. bei Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausgestellt werden.

Spezielle Untersuchungen können in Absprache auch vor Beantragung des PGZ stattfinden.

Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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. Es können gegen den Gebührenbescheid Rechtsmittel eingelegt werden.

Hinweise (Besonderheiten)

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Ein PGZ hat in der Regel eine Gültigkeit von 2 Wochen und ist abhängig von den Bestimmungen des Empfängerlandes.

Die Ware muss Deutschland (ggf. auch die Außengrenze der EU) innerhalb des o.g. Zeitraums verlassen haben.

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 06.09.2023
Fachlich freigegeben durch:

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Zuständige Stelle

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Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen),

Zuständige Bezirksstelle (Team Pflanze)

Voraussetzungen

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Formulare

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Kosten

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Frist

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