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Information über Notarvertreter: Was ist, wenn die Notarin oder der Notar nicht da ist?
[Nr.99046060061000 ]

Urheber

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Volltext

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Die Notarin oder der Notar beantragt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters bei dem Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauern soll oder wenn eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Bei kurzer Abwesenheit oder Verhinderung ist der Antrag bei dem Landgericht zu stellen.

Teaser

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Wenn die Notarin oder der Notar abwesend oder verhindert ist, kann sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird.

Verfahrensablauf

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Die Notarin oder der Notar muss bei dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht einen Antrag stellen. Das Gericht entscheidet dann und teilt der Notarin oder dem Notar die Entscheidung mit. Zusätzlich teilt das Gericht die Entscheidung der Vertreterin oder dem Vertreter mit

Ansprechpunkt

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Das Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert oder eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Das Landgericht in allen anderen Fällen.

Voraussetzungen

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Kosten

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Kosten entstehen nur für Notarinnen und NotareKosten entstehen nur für Notarinnen und Notare

Bearbeitungsdauer

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Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall unterschiedlich lange sein

Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 29.03.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Zuständige Stelle

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Das Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert oder eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Das Landgericht in allen anderen Fällen.

Formulare

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nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

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nicht angegeben

Frist

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nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

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nicht angegeben