Nach § 2 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, eine Rechtsdienstleistung. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden.
Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen:
Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen von besonderen Berufsgruppen, die in anderen Gesetzen geregelt sind, bleiben unberührt (z. B. Rechtsanwälte, Versicherungsberater). Die umfassende Rechtsberatung und Wahrnehmung rechtlicher Interessen einschließlich der Vertretung vor Gericht bleiben nach wie vor der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.
Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen wollen, beantragen Sie die Registrierung.
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte.
Registriert werden kann, wer
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnunggesetz (JVKostG) an:
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
Niedersächsisches Justizministerium
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte.