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Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen Anzeige
[Nr.99050183261000 ]

Urheber

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Volltext

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Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
 

Voraussetzungen

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Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden.

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 70,00 EUR an.

Frist

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Die Anzeige ist 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu erstatten.

Rechtsgrundlage(n)

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 13.03.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Onlinedienste

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Teaser

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Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde melden.

Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Hinweise (Besonderheiten)

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Die Prüfbehörden für die grundlegende Erlaubnis und der Anzeige der Veranstaltung können sich unterscheiden.

Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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Rechtsbehelf

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