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Befreiung oder Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte Erteilung
[Nr.99102015149000 ]

Urheber

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Volltext

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Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, der Sie als hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ausweist, sind Sie von der Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug befreit, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist.

Wenn Sie ansonsten einen Schwerbehindertenausweis besitzen, ermäßigt sich für Sie die Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist, um die Hälfte.

In diesem Fall wird die Steuerermäßigung nur gewährt, solange Sie auf das Ihnen zustehende Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten.

Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug

Verfahrensablauf

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Die Steuervergünstigung müssen Sie schriftlich oder elektronisch

Entsprechende Formulare erhalten Sie in jedem Fall bei den Zulassungsbehörden.

Die Vergünstigung wird durch die Zulassungsbehörde oder das Hauptzollamt auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) vermerkt.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie das dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen. Für die Dauer dieser abweichenden Nutzung wird eine Kraftfahrzeugsteuer in regulärer Höhe festgesetzt.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt beim Hauptzollamt.

Bei Erstzulassung des Fahrzeug: Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

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Für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um die Hälfte muss der Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben, der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Auf dem Beiblatt zum Ausweis darf keine Wertmarke aufgeklebt sein.

Kosten

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Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Hinweise (Besonderheiten)

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Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden:

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 10.02.2017
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Finanzen

Zuständige Stelle

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nicht angegeben

Frist

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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

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Rechtsbehelf

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