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Fernlehrgänge: Anzeige
[Nr.99131020169000 ]

Volltext

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Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen keiner Zulassung. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) entsprechen.

Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen einer Zulassung. Weitere Informationen enthält die Leistung " Fernlehrgänge Zulassung ".

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Erforderliche Unterlagen

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Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

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Es fallen keine Gebühren an.

Frist

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Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Die zuständige Stelle stellt auf Ihrer Internetseite Anträge und Formulare zum Download zur Verfügung.

Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 12.07.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Kultusministerium

Teaser

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Der Vetrieb von sogenannten Hobby-Lehrgängen muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

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nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

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nicht angegeben

Verfahrensablauf

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nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

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nicht angegeben

Rechtsbehelf

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nicht angegeben