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Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
[Nr.99082012000000 ]

Volltext

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Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

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Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

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Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

Frist

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Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

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Rechtsgrundlage(n)

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Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 13.09.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

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Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die

zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht

nach § 29 Bundesre

Zuständige Stelle

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Formulare

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Verfahrensablauf

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Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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