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Nutzungsgenehmigung von Mineralwasserbrunnen: Erteilung
[Nr.99129021001000 ]

Urheber

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Volltext

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Natürliches Mineralwasser darf nur aus Quellen gewonnen werden, für die eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Erforderliche Unterlagen

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Die Antragsunterlagen müssen die Forderungen gemäß § 5 Anlage 1 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Min/TafelWV) sowie der Anlage 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser erfüllen.

Kosten

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Frist

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Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 24.08.2010
Fachlich freigegeben durch:

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Teaser

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Natürliches Mineralwasser darf nur aus Quellen gewonnen werden, für die eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde.

Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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