Handwerksrolle Eintragung eines handwerklichen Nebenbetriebes
[Nr.99058007060002 ]
Volltext
Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in Verbindung mit einem anderen, als Hauptunternehmen übergeordneten Betrieb handwerkliche Leistungen für Dritte handwerksmäßig in nicht unerheblichem Umfang erbracht werden. Es besteht eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für handwerkliche Nebenbetriebe, die
- mit einem Versorgungs- oder sonstigen gewerblichen Betrieb öffentlich rechtlicher Träger,
- mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige
verbunden sind, wenn in ihnen in einem zulassungspflichtigen Handwerk Waren oder Dienstleistungen für Dritte (nicht für den Hauptbetrieb) hergestellt bzw. erbracht werden. Hilfsbetriebe nach § 3 Handwerksordnung (HwO) sind nicht eintragungspflichtig.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk der Hauptbetrieb bzw. der Nebenbetrieb liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbaringer.
Erforderliche Unterlagen
-
bei Einzelunternehmen:
- Antrag auf Eintragung
-
Kopie des
Personalausweis
es oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) der Inhaberin/des Inhabers (bei angestellter Betriebsleiterin/bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
-
Kopie
Gewerbeanmeldung
(kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
-
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Antrag auf Eintragung
-
Kopien des
Personalausweis
es oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) aller Gesellschafterin/Gesellschafter (bei angestellter Betriebsleiterin/bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
-
Kopie
Gewerbeanmeldung
(kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
-
bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:
- Antrag auf Eintragung
-
Kopien des
Personalausweis
es oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
-
Kopie des
Handelsregisterauszug
es - bei EU-Staaten angehöriger Gesellschaft: Vorlage einer Übersetzung des Registerauszuges des Herkunftslands
-
Kopie
Gewerbeanmeldung
(kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
-
bei Anstellung eines Betriebsleiters:
- o Betriebsleitererklärung
- o Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
- o Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Dipl.-Zeugnis, Industriemeisterurkunde, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung, Ausübungsberechtigung etc.)
- o Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen können Sie der Leistung
Handwerksrolle Eintragung zulassungspflichtiges Gewerbe
entnehmen.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am: 13.09.2018
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Onlinedienste
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk der Hauptbetrieb bzw. der Nebenbetrieb liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbaringer.
Teaser
Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in Verbindung mit einem
anderen, als Hauptunternehmen übergeordneten Betrieb handwerkliche Leistungen
für Dritte handwer
Voraussetzungen
Formulare
Verfahrensablauf
Rechtsbehelf