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Handwerksmeisterprüfung: Zulassung
[Nr.99065024007000 ]

Urheber

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Volltext

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Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, muss ein Zulassungsantrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Es darf maximal eine dreijährige vorangegangene Berufstätigkeit verlangt werden. Auf die Zeit der Berufstätigkeit anzurechnen ist

In Ausnahmefällen und bei Nachweis ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland kann der Antragsteller/ die Antragstellerin von den o.g. Voraussetzungen ganz oder teilweise befreit werden.

Für die Zulassung zur Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken genügt ein Gesellen- oder Abschlussprüfungsabschluss. Teil III der Meisterprüfung kann auch vor einem Gesellenabschluss abgelegt werden.

Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer bzw. dem Meisterprüfungsausschuss.

Voraussetzungen

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Zulassungsvoraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 05.07.2010
Fachlich freigegeben durch:

Handwerkskammer

Teaser

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Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, muss ein Zulassungsantrag

bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer

Zuständige Stelle

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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