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Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung
[Nr.99135009016000 ]

Volltext

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Lohnsteuerhilfevereine helfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in deren Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Diese Hilfeleistung darf nur für Vereinsmitglieder erbracht werden und beschränkt sich auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern. Mitglieder des Vereins, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Eine Person, die Hilfe in Steuersachen leistet, muss einer Beratungsstelle angehören. Jede Beratungsstelle muss einen Leiter haben. Der Lohnsteuerhilfeverein muss außerdem in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

Um als Lohnsteuerverein arbeiten zu dürfen, bedarf es einer offiziellen Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dazu muss die Antragstellerin oder der Antragsteller dort alle erforderlichen Unterlagen einreichen.

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.

Teaser

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Sie möchten die Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins beantragen.

Verfahrensablauf

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Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann online über den Bürger- und Unternehmensservice (BUS) oder schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Gibt die zuständige Aufsichtsbehörde Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das von der zuständigen Aufsichtsbehörde geführte Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

Ansprechpunkt

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In Niedersachsen ist das Landesamt für Steuern Niedersachsen - Abteilung Zentrale Aufgaben - in Hannover für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.

Zuständige Stelle

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Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Aufsichtsbezirk der Verein seinen Sitz hat.

Voraussetzungen

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Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Die Gebühr für den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt 300 Euro.



Frist

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Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

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Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden - nach Vorlage sämtlicher Unterlagen - etwa 4 bis 6 Wochen benötigt.

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Rechtsbehelf

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Sie können gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheids.

Hinweise (Besonderheiten)

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Allgemeine Informationen zu den Lohnsteuerhilfevereinen sind beim auch Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. erhältlich.

Weiterführende Informationen zum Themenbereich Lohnsteuerhilfevereine stehen für Niedersachsen auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen unter Steuer >> Steuerberatungsrecht >> Lohnsteuerhilfevereine zum Abruf bereit.

Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 30.11.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Finanzministerium und das Landesamt für Steuern Niedersachen

Onlinedienste

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