A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Jagdpachtvertrag: Anzeige
[Nr.99067002000000 ]

Urheber

Text überspringen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Text überspringen

Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen . Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.

Ansprechpunkt

Text überspringen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

Text überspringen

Kosten

Text überspringen

Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.

Frist

Text überspringen

Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

Rechtsgrundlage(n)

Text überspringen

Hinweise (Besonderheiten)

Text überspringen

Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.

Fachliche Freigabe

Text überspringen
Fachlich freigegeben am: 28.02.2012
Fachlich freigegeben durch:

nicht angegeben

Teaser

Text überspringen

Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist.

Zuständige Stelle

Text überspringen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Text überspringen

nicht angegeben

Formulare

Text überspringen

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Text überspringen

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Text überspringen

nicht angegeben