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Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung
[Nr.99129008037000 ]

Volltext

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Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.


Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden wenn er den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

Verfahrensablauf

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Die Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 WHG erfolgt durch die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei den zugelassenen Sachverständigenorganisationen.

Erforderliche Unterlagen

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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

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Urheber

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Teaser

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Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den

Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber

dem Betreiber

Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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