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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
[Nr.99059001019001 ]

Volltext

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In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.

Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.

Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.

Teaser

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Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

Ansprechpunkt

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Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz liegt oder zuletzt lag, beziehungsweise das Standesamt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.

Für Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zuständige Stelle

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Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz liegt oder zuletzt lag, beziehungsweise das Standesamt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.

Für Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO.

Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 85 € an.

Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu beachten ist, zuzüglich 50 €.

Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 €.

Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 €.

Frist

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Bearbeitungsdauer

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Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

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Verfahrensablauf

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Hinweise (Besonderheiten)

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Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 01.04.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Formulare

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