Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg stellen.
Damit der Fahrgast dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:
Die Eichung der Messgeräte erfolgt auf einem Rollenprüfstand oder einer Messstrecke. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird von der Eichbehörde bestimmt.
Bei der Eichung und der späteren Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Im Taxameter muss der für das konzessionierte Tarifgebiet aktuell gültige Tarif hinterlegt sein.
Verfahrensablauf:
1. Stellen Sie eine Antrag auf Eichung des Taxameters oder Wegstreckenzählers für Ihr Taxi oder Mietwagen beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Standort Berlin). Das können Sie online erledigen.
Bitte beachten Sie:
2. Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zur Eichung vorstellen zu lassen.
3. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Messgerätes für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier.
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Geeicht werden können nur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
nicht angegeben
Die für die Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Diese finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".
Zehn Wochen vor Ablauf der mit der Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssen Sie einen Eichantrag als Messgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin (Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.
Das MEN kann in der Regel einen Eichtermin innerhalb von 14 Tagen vorschlagen. Zum Jahreswechsel kann es etwas länger dauern.
Als Verwender oder Verwenderin von Taxametern oder Wegstreckenzählern müssen Sie die Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen
Anschließend vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen
Eichamt.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in der Lage sein, bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.
Hält das Taxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung
die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für
eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im
geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck gebracht.
Wenn Sie Ihr geeichtes Taxi oder Ihren geeichten Mietwagen mit einer für das Fahrzeug nicht zugelassenen Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß, da die Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet ist. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
verwaltungsgerichtliche Klage
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung