Sie sind als Instandsetzer oder Instandsetzerin verpflichtet, die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren.
Sie haben als Instandsetzer oder Instandsetzerin Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war.
Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen.
Wenn Sie als Instandsetzer oder Instandsetzerin eine Instandsetzung durchgeführt haben, müssen Sie die zuständige Behörde unverzüglich darüber informieren.
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Sie müssen befugter Instandsetzer nach Mess- und Eichverordnung sein.
Nicht angegeben
Vorlage für die Instandsetzungsbenachrichtigung
Es fallen keine Kosten an
Die Instandsetzungsbenachrichtigung hat unverzüglich nach der Durchführung der Instandsetzung zu erfolgen.
Der Abschluss der Bearbeitung erfolgt sofort.
Das von den Eichbehörden bereitgestellte Formular ist auszufüllen und an das Mess- und Eichwesen Niedersachsen zu übermitteln.
Nicht angegeben
Nicht angegeben
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)