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Gemeinnütziger Verein Anerkennung
[Nr.99119005016000 ]

Urheber

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Volltext

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Wenn Sie einen Verein führen, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, können Sie von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Diese umfassen grundsätzlich eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer. Gemeinnützige Vereine können Spenden annehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die Spenderinnen und Spender steuerlich als Sonderausgabenabzug geltend machen können.

Teaser

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Um von Steuervergünstigungen profitieren zu können, können Sie Ihren Verein als gemeinnützig anerkennen lassen. 

Ansprechpunkt

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Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Finanzamt zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren richtet sich danach, wo sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet. Dies ist der Ort, an dem sich die Vereinsunterlagen befinden und an dem die Vorstandssitzungen stattfinden. Oft wird der Ort der Geschäftsleitung mit dem Wohnort der oder des Vorsitzenden übereinstimmen.

Zuständige Stelle

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Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Finanzamt zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren richtet sich danach, wo sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet. Dies ist der Ort, an dem sich die Vereinsunterlagen befinden und an dem die Vorstandssitzungen stattfinden. Oft wird der Ort der Geschäftsleitung mit dem Wohnort der oder des Vorsitzenden übereinstimmen.

Voraussetzungen

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Wenn Sie einen Verein gründen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Amtsgericht. Dort bekommen Sie Auskunft über alle notwendigen Formalitäten.

Formulare

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Für die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit reicht bei neu gegründeten Vereinen ein formloser Antrag aus oder die Feststellung wird von Amts wegen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens getroffen.

Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung sind die Körperschaftsteuer-Erklärungsvordrucke »KSt 1« gemeinsam mit der »Anlage Gem« üblicherweise über das ELSTER-Online Portal einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Es fallen keine Kosten an

Frist

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Keine

Bearbeitungsdauer

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Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Verfahrensablauf

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Hinweise (Besonderheiten)

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Verwenden Sie die Mittel des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Dies wird regelmäßig geprüft. Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Gemeinnützigkeit kann der Status aberkannt werden. Das kann steuerliche Nachteile zur Folge haben.

Änderungen in der Satzung oder Geschäftsführung müssen Sie der zuständigen Stelle umgehend mitteilen.
Vereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
Der Bescheid über die Gemeinnützigkeit bestätigt Ihrem Verein auch die Berechtigung, steuerbegünstigte Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 28.01.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion

Onlinedienste

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