Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung sind Bauleitpläne eine planerische Maßnahme der Bauleitplanung.
Zur Bauleitplanung gehören der Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und der Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung).
Für die vorbereitende Bauleitplanung, bei der die momentane oder geplante Nutzung der gesamten Gemeindefläche dargestellt wird, bilden Karten im Maßstab 1:5.000 oder kleiner die Grundlage als Planunterlage.
Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und enthält als gemeindliche Satzung rechtsverbindliche, konkrete flurstücksscharfe Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung.
Planunterlagen für den Bebauungsplan werden auf der Basis des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) mit seinen Flurstücken und den Gebäuden erstellt. Sie sollen im Maßstab 1:1.000 gefertigt werden. In Ausnahmefällen können Planunterlagen im Maßstab 1:500 oder 1:2.000 verwendet werden.
Für die Planunterlage sind je nach Erfordernis
Das Katasteramt, eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bescheinigt auf der Planunterlage je nach Erfordernis:
Planunterlagen dienen als Grundlage für den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne einer Gemeinde. Sie sind aus amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters abzuleiten.
Die Bereitstellung von Planunterlagen und die inhaltliche Bescheinigung zur Vollständigkeit, einwandfreien Darstellung und Übertragbarkeit der Grenzen in die Örtlichkeit,...) gehört zur Zuständigkeit desörtlich zuständigen Katasteramtes des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder einer in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Für die Beantragung einer Planunterlage bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen.
Der Antrag muss den genauen Zweck und damit auch die Anforderungen an die Planunterlage beinhalten. Insbesondere muss festgelegt werden, ob z.B. besondere Anforderungen an die geometrische Qualität der Planunterlage gestellt werden. Damit werden bereits der notwendige Arbeitsumfang und die später anfallenden Kosten beeinflusst.
Zusätzlich ist die genaue Abgrenzung (Geltungsbereich) der Planunterlage anzugeben. Dies kann durch ein digitales Umringspolygon oder eine Karte erfolgen.
Die Gebührenhöhe hängt u.a. stark davon ab, ob für die Planunterlage eine hohe geometrische Genauigkeit des Liegenschaftskatasters erreicht werden muss und ob weitere Topografie wie Bäume, Gräben etc. und die Höhenlage, erhoben werden müssen. Dies kann Vermessungstätigkeit begründen, die Kosten weit über 10.000,-Euro verursachen.
Die tatsächlichen Kosten werden erst mit dem Leistungsbescheid festgelegt.
Bei notwendigen Vermessungstätigkeiten im Außendienst begründen Vorbereitung, Durchführung, Auswertung, die Einhaltung von Rechtsbehelfsfristen und die Eintragung in das Liegenschaftskataster eine mehrmonatige Bearbeitungsdauer.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, Referat 75
nicht angegeben
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