Nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalWenn Sie ein Messgerät, welches dem Mess- und Eichgesetz unterliegt, eichen lassen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Messgeräte werden geeicht, wenn sie die formalen und messtechnischen Anforderungen einhalten.
Hält das Messgerät die Anforderungen ein, so wird dies durch eine Kennzeichnung am Messgerät kenntlich gemacht.
Das Messgerät kann dann für eine weitere Eichfrist verwendet werden.
Wenn Sie ein Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr benutzen möchten, muss dieses Messgerät geeicht sein.
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Sie müssen Verwender des Messgerätes sein.
Notwendig sind Informationen zum Messgerät, allerdings keine Unterlagen
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Die Eichgebühren sind messgeräte- und zeitabhängig.
Grundsätzlich existieren keine Fristen für die Antragstellung. Soll das Messgerät nach Ablauf der Eichfrist einem geeichten Messgerät gleichgestellt sein, gelten die Fristen aus §38 Satz 1 oder 2 MessEG.
Es gibt keine festgelegte Bearbeitungsdauer.
Die Eichung eines Messgerätes können Sie elektronisch beantragen:
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW)
nicht angegeben
Aufgrund der Festlegungen im Mess- und Eichgesetz (MessEG) erfolgt eine Eichung auf Antrag. Der Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (31.12.) zu stellen. Wird die Eichung später beantragt und ist die Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht mehr möglich, kann die weitere Verwendung des Messgerätes bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestattet werden.
Die Entscheidung über die Gestattung der Weiterverwendung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid (Gestattungsbescheid).