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Schlachtung: Durchführung - amtliche Schlachttieruntersuchung
[Nr.99110035058001 ]

Volltext

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Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit öffentlichen Schlachthöfen.

Erforderliche Unterlagen

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Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

Kosten

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

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Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Stelle bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Stelle einzubinden.

Rechtsgrundlage(n)

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Hinweise (Besonderheiten)

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Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.

Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Teaser

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Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist,

müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen.

Dies betrif

Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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Rechtsbehelf

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