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Zoo: Genehmigung
[Nr.99090007006000 ]

Urheber

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Volltext

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Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Nicht als Zoo gelten:

Die Errichtung, Erweiterung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.  

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

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Hinweise (Besonderheiten)

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 06.12.2012
Fachlich freigegeben durch:

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Teaser

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Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten zwecks

Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr

gehalten wer

Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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Rechtsbehelf

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